Beratungsmandate, ausschließlich mit Unternehmen

AGB für Beratungsmandate

Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden auf ihrer Grundlage nicht geschlossen (Abschnitt 2.2). Für Bestellungen im Shop gelten stattdessen die AGB für Shop und Abonnements.

für Beratungsmandate der SIMO GmbH, Würzburger Straße 152, 63743 Aschaffenburg, E-Mail: [email protected] (nachfolgend „Auftragnehmer“) gegenüber ihren Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber“)

1. Begriffsbestimmungen

1.1 Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die nachfolgenden Begriffsbestimmungen:

Beratungsmandat
Das auf Grundlage dieser AGB und einer Individualvereinbarung begründete Vertragsverhältnis über Beratungsleistungen des Auftragnehmers.
Auftrag
Die im Rahmen eines Beratungsmandats konkret vereinbarte, abgegrenzte Leistung einschließlich Zielsetzung, Zeitraum und Vergütungsmodell.
Deliverable
Ein im Auftrag ausdrücklich vereinbartes Arbeitsergebnis in dokumentierter Form (§ 7).
Projektergebnis
Die Gesamtheit der für den Auftraggeber erstellten Deliverables eines Auftrags.
Business Data Strategy
Die an Geschäftszielen ausgerichtete Gestaltung von Datenlandschaften, Datenverantwortung und datengestützter Entscheidungsfähigkeit einer Organisation.
KI-System
Ein System im Sinne des Art. 3 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 (EU AI Act), einschließlich großer Sprachmodelle.
Agentensystem
Ein KI-System, das Teilaufgaben eigenständig in mehreren Schritten und unter Nutzung von Werkzeugen ausführt.
Vertrauliche Informationen
Alle in § 16.1 bezeichneten Informationen gleich welcher Form.
Kundenmaterial
Alle vom Auftraggeber beigestellten Daten, Dokumente, Systeme, Modelle und Unterlagen (§ 15.4).
Dokumentation
Die nach § 10 geschuldete schriftliche Festhaltung von Vorgehen, Annahmen und Ergebnissen.

1.2 Begriffe im Singular schließen den Plural ein und umgekehrt, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt.

2. Geltungsbereich und Vertragsschluss

2.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Beratungsmandate, die zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer unter Einbeziehung dieser AGB geschlossen werden.

2.2 Der Auftragnehmer schließt Verträge ausschließlich mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen.

2.3 Soweit neben diesen AGB weitere Vertragsdokumente in Text- oder Schriftform Vertragsbestandteil geworden sind, gehen deren Regelungen im Widerspruchsfall diesen AGB vor.

2.4 Von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erkennt der Auftragnehmer – vorbehaltlich einer ausdrücklichen Zustimmung in Textform – nicht an. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer die Leistung in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen vorbehaltlos erbringt.

3. Gegenstand des Beratungsmandats

3.1 Der Auftragnehmer erbringt als selbständiger Unternehmer Beratungsleistungen in den nachfolgenden Bereichen:

Business Data Strategy, Enterprise Data Architecture, Business Architecture, Decision Intelligence, Data Governance, AI Governance, Enterprise AI Enablement, Data Transformation, Organisations- und Prozessberatung, Migrations- und Decommissioning-Strategien, Audit- und Compliance-Unterstützung sowie Executive Advisory.

3.2 Umfasst sind ferner die herstellerneutrale Beratung zur Business Integration von Prozess- und Systemlandschaften, die Umsetzungsbetreuung, das Changemanagement sowie Schulung und begleitende fachliche Unterstützung.

3.3 Der konkrete Leistungsumfang, die Zielsetzung, der Zeitraum und die Vergütung sind Gegenstand einer Individualvereinbarung zwischen den Parteien. Diese AGB begründen für sich genommen keinen Leistungsanspruch.

3.4 Die Leistungserbringung erfolgt remote, vor Ort beim Auftraggeber und vom Sitz des Auftragnehmers in Aschaffenburg aus. Der Auftragnehmer ist – vorbehaltlich abweichender Vereinbarung – weltweit tätig.

4. Beratungscharakter der Leistungen

Die Leistungen des Auftragnehmers stellen unabhängige Beratungs-, Analyse-, Architektur-, Strategie- und Umsetzungsbegleitungsleistungen dar. Der Auftragnehmer schuldet, soweit nicht ausdrücklich und in Textform abweichend vereinbart, keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg und nicht die Entwicklung einer bestimmten technischen Lösung.

4.1 Das Beratungsmandat ist, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, ein Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Der Auftragnehmer schuldet die fachgerechte Tätigkeit, nicht deren Erfolg.

4.2 Der Auftragnehmer vertreibt keine Softwarelizenzen, betreibt keine Plattformen für den Auftraggeber und entwickelt keine Standardsoftware zum Weitervertrieb. Soweit im Rahmen der Beratung Software Dritter betrachtet, bewertet oder empfohlen wird, erfolgt dies herstellerneutral und ohne Vergütungsinteresse gegenüber dem jeweiligen Hersteller.

4.3 Empfehlungen des Auftragnehmers sind Entscheidungsgrundlagen. Die Entscheidung über ihre Umsetzung trifft der Auftraggeber (§ 12.3).

4.4 Der Auftragnehmer erbringt keine Rechts-, Steuer- oder Wirtschaftsprüfungsberatung. Aussagen zu regulatorischen Anforderungen (§ 18) sind fachliche Einordnungen und ersetzen keine rechtliche Prüfung im Einzelfall.

5. Methodenfreiheit

5.1 Der Auftragnehmer entscheidet eigenverantwortlich, welche Analyseverfahren, Frameworks, Modelle, Werkzeuge und Technologien er zur Erbringung der vereinbarten Leistungen einsetzt.

5.2 Bei der Durchführung seiner Tätigkeit ist der Auftragnehmer Weisungen im Hinblick auf Art, Ort und Zeit der Leistungserbringung nicht unterworfen. Er teilt Tätigkeitstage und Arbeitszeit so ein, dass die Ziele des Auftrags wirtschaftlich angemessen erreicht werden. Die Leistungserbringung erfolgt in Abstimmung und Koordination mit dem Auftraggeber.

5.3 Beschränkungen der Methoden- oder Werkzeugwahl – etwa aufgrund von Sicherheits-, Datenschutz- oder Compliance-Vorgaben des Auftraggebers – bedürfen der Vereinbarung in Textform. Ein hieraus entstehender Mehraufwand wird nach § 9 behandelt.

5.4 Die Methodenfreiheit lässt die Pflichten des Auftragnehmers aus §§ 16 bis 19 unberührt.

6. KI-gestützte Leistungserbringung und fachliche Letztverantwortung

6.1 Der Auftragnehmer setzt zur Leistungserbringung moderne KI-Systeme ein, insbesondere große Sprachmodelle, Agentensysteme und Automatisierungswerkzeuge. Der Einsatz erfolgt namentlich bei Recherche, Analyse, Strukturierung, Dokumentation und Qualitätsprüfung.

Die fachliche Verantwortung verbleibt jederzeit beim Auftragnehmer. Ergebnisse KI-gestützter Arbeitsschritte werden projektbezogen überprüft und validiert, bevor sie Bestandteil eines Deliverables werden.

6.2 Entscheidungen im Rahmen des Beratungsmandats werden ausschließlich durch qualifizierte Mitarbeiter des Auftragnehmers getroffen. Ein KI-System trifft keine den Auftraggeber betreffenden Entscheidungen und gibt keine Empfehlung ohne vorherige fachliche Prüfung durch einen Menschen ab.

6.3 Der Auftragnehmer legt auf Verlangen des Auftraggebers in angemessenem Umfang dar, an welchen Stellen eines Auftrags KI-Systeme eingesetzt wurden.

6.4 Der Einsatz von KI-Systemen unter Verarbeitung von Kundenmaterial richtet sich nach § 17.

6.5 Die Regelungen dieses Paragrafen setzen die Transparenzanforderungen des Art. 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 um, soweit diese auf die Leistungserbringung anwendbar sind.

7. Deliverables und Projektergebnisse

7.1 Deliverables sind die im Auftrag ausdrücklich vereinbarten Arbeitsergebnisse. In Betracht kommen insbesondere:

  • Reports und Assessments
  • Strategien und Roadmaps
  • Konzepte und Entscheidungsvorlagen
  • Datenmodelle und Business-Architekturen
  • Governance-Frameworks und AI Policies
  • Präsentationen und Workshops
  • Audit-Dokumentationen

7.2 Welche Deliverables in welcher Form, in welchem Detailgrad und zu welchem Termin geschuldet sind, ergibt sich ausschließlich aus dem Auftrag. Ohne ausdrückliche Vereinbarung besteht kein Anspruch auf ein bestimmtes Deliverable.

7.3 Deliverables werden in elektronischer Form übergeben. Eine Verpflichtung zur Übergabe in einem bestimmten Dateiformat oder zur Übergabe von Quell- oder Zwischenständen besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.

7.4 Deliverables beruhen auf dem Kenntnisstand und dem Kundenmaterial zum Zeitpunkt ihrer Erstellung. Eine Pflicht zur Aktualisierung nach Abschluss des Auftrags besteht nicht.

8. Freigabe von Deliverables

8.1 Deliverables werden dem Auftraggeber zur Durchsicht vorgelegt. Der Auftraggeber teilt Anmerkungen innerhalb einer im Auftrag vereinbarten, sonst innerhalb einer angemessenen Frist in Textform mit.

8.2 Erfolgt keine Rückmeldung innerhalb dieser Frist, gilt das Deliverable als zur Kenntnis genommen. Bei umfangreichen Aufträgen können Teilfreigaben für einzelne Deliverables vereinbart werden.

Die Freigabe nach diesem Paragrafen dient der fachlichen Abstimmung. Sie stellt keine Abnahme im Sinne des § 640 BGB dar, soweit die Parteien nicht ausdrücklich einen Werkvertrag vereinbart haben.

8.3 Haben die Parteien für einen Auftrag ausdrücklich einen Werkvertrag vereinbart, richten sich Abnahme und Gewährleistung nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 631 ff. BGB und den Regelungen der Individualvereinbarung.

9. Änderungen des Leistungsumfangs

9.1 Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs werden dokumentiert, hinsichtlich Aufwand, Terminen und Vergütung bewertet und gesondert in Textform vereinbart.

9.2 Bis zum Wirksamwerden einer solchen Vereinbarung erbringt der Auftragnehmer die Leistungen nach dem bisherigen Stand weiter. Eine Verpflichtung zur Vorleistung auf noch nicht vereinbarte Änderungen besteht nicht.

9.3 Verzögerungen, die aus der Bearbeitung von Änderungswünschen entstehen, verschieben vereinbarte Termine um einen angemessenen Zeitraum.

10. Dokumentation

10.1 Der Auftragnehmer dokumentiert Vorgehen, wesentliche Annahmen und Ergebnisse in dem Umfang, der im Auftrag vereinbart ist, im Übrigen in angemessenem und nachvollziehbarem Umfang.

10.2 Eine Verpflichtung zur lückenlosen Dokumentation jeder einzelnen Tätigkeit besteht nicht. Maßstab ist die Nachvollziehbarkeit der Ergebnisse für einen fachkundigen Dritten.

10.3 Eine darüber hinausgehende Dokumentation, insbesondere zu Zwecken der Revision, Zertifizierung oder aufsichtsrechtlichen Vorlage, wird gesondert vereinbart und vergütet.

11. Qualitätssicherung

11.1 Der Auftragnehmer unterhält Verfahren zur Qualitätssicherung seiner Leistungen. Hierzu zählen insbesondere Peer Reviews, Plausibilitätsprüfungen und die Validierung von Arbeitsergebnissen vor deren Übergabe.

11.2 Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen nach anerkannten Standards, marktüblichen Verfahren und dem Stand von Wissenschaft und Technik, soweit dies wirtschaftlich angemessen ist.

11.3 Ergebnisse KI-gestützter Arbeitsschritte unterliegen der Prüfung nach § 6.1.

12. Mitwirkung und Verantwortung des Auftraggebers

12.1 Der Auftraggeber stellt die zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Daten, Unterlagen und Systemzugänge vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung und benennt ansprechbare Entscheidungsträger.

12.2 Für Verzögerungen, die auf verspäteter oder unvollständiger Mitwirkung des Auftraggebers beruhen, ist der Auftragnehmer nicht verantwortlich; § 21 bleibt unberührt. Vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend.

Business- und Managemententscheidungen, Compliance-Freigaben sowie Risikobewertungen liegen ausschließlich beim Auftraggeber. Der Auftragnehmer bereitet solche Entscheidungen fachlich vor, trifft sie jedoch nicht.

12.3 Der Auftraggeber prüft Empfehlungen und Deliverables vor deren Umsetzung auf Eignung für seine Zwecke, seine Organisation und seine regulatorische Lage.

12.4 Der Auftraggeber stellt sicher, dass er zur Überlassung des Kundenmaterials berechtigt ist und dass der Verarbeitung keine Rechte Dritter entgegenstehen.

13. Zusammenarbeit im Remote-Betrieb

13.1 Die Zusammenarbeit erfolgt regelmäßig ortsunabhängig unter Nutzung elektronischer Kommunikations- und Kollaborationswerkzeuge, insbesondere Microsoft Teams, Zoom, Google Meet, gesicherter Fernzugriffe (VPN) sowie Remote-Workshops.

13.2 Der Auftraggeber gewährt die hierfür erforderlichen Zugänge. Setzt der Auftraggeber bestimmte Werkzeuge oder Zugangsverfahren zwingend voraus, ist dies bei Auftragserteilung in Textform mitzuteilen.

13.3 Dokumente werden elektronisch ausgetauscht. Freigaben, Abstimmungen und Erklärungen im laufenden Auftrag können in Textform, einschließlich E-Mail und elektronischer Signatur, erfolgen, soweit nicht gesetzlich oder vertraglich die Schriftform vorgeschrieben ist.

13.4 Vor-Ort-Termine werden gesondert vereinbart. Reisezeiten und Reisekosten werden nach der Individualvereinbarung vergütet.

14. Vergütung

14.1 Die Vergütung wird individualvertraglich vereinbart.

14.2 Die Vergütung ist nach Erbringung der Leistung zu entrichten. Ist sie nach Zeitabschnitten bemessen, ist sie nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten (§ 614 BGB). Bei aufwandsbezogener Abrechnung ist der Auftragnehmer – vorbehaltlich abweichender Vereinbarung – berechtigt, monatlich abzurechnen.

14.3 Der Auftragnehmer stellt die Rechnung per Post oder E-Mail (z. B. als PDF). Die Vergütung ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung fällig.

14.4 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

15. Schutzrechte, Nutzungsrechte und Kundenmaterial

15.1 Der Auftragnehmer bleibt Inhaber aller Rechte an den von ihm eingebrachten oder entwickelten Methoden, Frameworks, Templates, Bibliotheken, Referenzarchitekturen, Datenmodellen, Analyseverfahren, KI-Agenten und Prompt Libraries sowie an dem hierin verkörperten Know-how. Dies gilt unabhängig davon, ob diese im Rahmen eines Auftrags weiterentwickelt wurden.

15.2 Der Auftraggeber erhält an den Projektergebnissen mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes, nicht ausschließliches Recht zur Nutzung für eigene interne Zwecke einschließlich verbundener Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG.

15.3 Eine Weitergabe der Projektergebnisse an Dritte, ihre Veröffentlichung oder ihre Verwertung zu Vertriebszwecken bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers in Textform. Die Weitergabe an Wirtschaftsprüfer, Aufsichtsbehörden und Rechtsberater des Auftraggebers ist hiervon ausgenommen.

Eigentum und alle Rechte am Kundenmaterial – insbesondere an Daten, Dokumenten, Quellsystemen, Modellen, Prozessen und internen Unterlagen des Auftraggebers – verbleiben ausschließlich beim Auftraggeber.

15.4 Der Auftragnehmer nutzt Kundenmaterial ausschließlich zur Erfüllung des jeweiligen Auftrags. Eine Nutzung zum Training von KI-Modellen findet nicht statt.

15.5 Setzt der Auftragnehmer Open-Source-Komponenten ein, gelten für diese die jeweiligen Lizenzbedingungen. Der Auftragnehmer weist auf Verlangen die eingesetzten Komponenten und deren Lizenzen aus.

15.6 Das Recht des Auftragnehmers, das bei der Auftragsdurchführung erworbene allgemeine Wissen, Erfahrungen und Fähigkeiten unbeschränkt zu nutzen, bleibt unberührt. § 16 bleibt hiervon unberührt.

16. Vertraulichkeit

16.1 Der Auftragnehmer behandelt alle ihm im Zusammenhang mit dem Beratungsmandat bekannt werdenden Informationen streng vertraulich. Hierzu zählen insbesondere Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG, als vertraulich gekennzeichnete Informationen, Quellcode, Datenmodelle, KI-Konfigurationen, Prompt Libraries sowie Strategie- und Organisationsunterlagen.

16.2 Der Auftragnehmer verpflichtet alle Mitarbeiter und Dritten, die Zugang zu vertraulichen Informationen erhalten, entsprechend. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt über die Dauer des Vertrages hinaus.

16.3 Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind oder ohne Verletzung dieser AGB werden, dem Auftragnehmer bereits vor der Mitteilung bekannt waren, ihm rechtmäßig von Dritten zugänglich gemacht wurden oder deren Offenlegung aufgrund Gesetzes, behördlicher oder gerichtlicher Anordnung geboten ist. Im letztgenannten Fall informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich, soweit rechtlich zulässig.

16.4 Die Vertraulichkeitspflicht gilt wechselseitig für Informationen des Auftragnehmers, die dem Auftraggeber im Rahmen des Beratungsmandats zugänglich werden, insbesondere für die in § 15.1 genannten Gegenstände.

17. Datenschutz und Einsatz von Cloud- und KI-Diensten

17.1 Der Auftragnehmer hält bei der Durchführung des Auftrags die datenschutzrechtlichen Vorschriften ein, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz.

17.2 Werden personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.

17.3 Der Einsatz cloudbasierter KI-Dienste unter Verarbeitung von Kundenmaterial erfolgt nur, soweit dies datenschutzrechtlich zulässig und mit dem Auftraggeber in Textform vereinbart ist. Ohne eine solche Vereinbarung verarbeitet der Auftragnehmer Kundenmaterial ausschließlich in Umgebungen, die er selbst oder ein Auftragsverarbeiter innerhalb der Europäischen Union betreibt.

17.4 Der Auftragnehmer setzt Verfahren zur Pseudonymisierung und Anonymisierung ein, soweit dies zur Wahrung der Zweckbindung und Datenminimierung geeignet und wirtschaftlich angemessen ist.

17.5 Der Auftraggeber bleibt Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO.

18. Regulatorische Anforderungen

18.1 Der Auftragnehmer berücksichtigt bei der Leistungserbringung regulatorische Anforderungen, soweit diese ausdrücklich Vertragsbestandteil geworden sind. In Betracht kommen insbesondere:

  • Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO)
  • Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA)
  • Verordnung (EU) 2024/1689 (EU AI Act)
  • BAIT und VAIT der BaFin
  • BCBS 239
  • ISO/IEC 27001
  • Richtlinie (EU) 2022/2555 (NIS2) in ihrer nationalen Umsetzung

18.2 Welche Anforderungen im Einzelnen gelten und in welcher Tiefe sie zu berücksichtigen sind, wird im Auftrag festgelegt. Ohne ausdrückliche Vereinbarung schuldet der Auftragnehmer keine Prüfung der regulatorischen Konformität des Auftraggebers.

18.3 Die Verantwortung für die Einhaltung der auf den Auftraggeber anwendbaren regulatorischen Anforderungen verbleibt beim Auftraggeber. § 4.4 bleibt unberührt.

19. Informationssicherheit

19.1 Der Auftragnehmer trifft dem Stand der Technik entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz von Kundenmaterial und vertraulichen Informationen. Hierzu zählen insbesondere:

  • gesicherte Datenübertragung ausschließlich über verschlüsselte Verbindungen
  • Verschlüsselung ruhender Daten auf eingesetzten Systemen
  • Zugriffskontrollen mit Mehr-Faktor-Authentifizierung
  • Vergabe von Berechtigungen nach dem Prinzip der geringsten Rechte
  • getrennte und abgesicherte Entwicklungs- und Analyseumgebungen

19.2 Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich über Sicherheitsvorfälle, die Kundenmaterial betreffen. Meldepflichten nach Art. 33 DSGVO bleiben unberührt.

19.3 Weitergehende Sicherheitsanforderungen des Auftraggebers werden gesondert vereinbart; § 5.3 gilt entsprechend.

20. Subunternehmer

20.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen in eigenem Namen und auf eigene Rechnung an Subunternehmer zu vergeben. Der Auftragnehmer bleibt alleiniger Vertragspartner des Auftraggebers und haftet für seine Subunternehmer wie für eigenes Handeln.

20.2 Der Auftragnehmer verpflichtet eingesetzte Subunternehmer vor deren Tätigkeitsbeginn auf Vertraulichkeit (§ 16), Datenschutz (§ 17), Informationssicherheit (§ 19) und die Einhaltung der Qualitätsanforderungen nach § 11 in mindestens dem Umfang, in dem er selbst gegenüber dem Auftraggeber gebunden ist. Der Abschluss einer Vertraulichkeitsvereinbarung ist Voraussetzung des Einsatzes.

20.3 Subunternehmer werden nicht eingesetzt, wenn für den Auftragnehmer erkennbar ist, dass deren Einsatz berechtigten Interessen des Auftraggebers zuwiderläuft. Der Auftraggeber kann dem Einsatz eines namentlich benannten Subunternehmers aus wichtigem Grund widersprechen.

20.4 Werden durch Subunternehmer personenbezogene Daten verarbeitet, gilt § 17.2 mit der Maßgabe, dass eine Unterauftragsverarbeitung nach Art. 28 Abs. 2 und 4 DSGVO vereinbart wird.

21. Haftung und Freistellung

21.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aufgrund eines Garantieversprechens sowie im Rahmen zwingender gesetzlicher Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.

21.2 Verletzt der Auftragnehmer fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

21.3 Die Haftung nach § 21.2 ist je Schadensfall der Höhe nach begrenzt auf den Wert des betroffenen Auftrags, bei Dauerschuldverhältnissen auf die im betroffenen Vertragsjahr vereinbarte Jahresvergütung. Diese Begrenzung gilt nicht, soweit sie den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden unterschreitet.

21.4 Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch für die Haftung des Auftragnehmers für seine Erfüllungsgehilfen, Subunternehmer und gesetzlichen Vertreter.

21.5 Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber Empfehlungen ohne die nach § 12.3 gebotene eigene Prüfung umgesetzt hat oder dass Kundenmaterial unvollständig oder unrichtig war.

21.6 Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, die gegen den Auftragnehmer aufgrund von Verstößen des Auftraggebers gegen diese AGB oder geltendes Recht geltend gemacht werden.

21.7 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

22. Höhere Gewalt

22.1 Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, befreien die betroffene Partei für die Dauer der Störung von ihrer Leistungspflicht. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturereignisse, Epidemien und Pandemien, behördliche Anordnungen, Arbeitskämpfe, Krieg, Terrorakte, großflächige Strom- oder Internetausfälle sowie unvorhersehbare, länger andauernde Störungen bei Anbietern von Cloud-Infrastrukturen.

22.2 Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über Eintritt und voraussichtliche Dauer der Störung. Vereinbarte Termine verschieben sich um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.

22.3 Dauert die Störung länger als drei Monate an, ist jede Partei berechtigt, den betroffenen Auftrag zu kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.

23. Laufzeit und Beendigung

23.1 Laufzeit und ordentliche Kündigungsfristen vereinbaren die Parteien individuell.

23.2 Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Kündigung bedarf der Textform.

23.3 Nach Beendigung gibt der Auftragnehmer alles ihm überlassene Kundenmaterial nach Wahl des Auftraggebers unverzüglich zurück oder vernichtet es; elektronische Daten sind vollständig zu löschen. Ein Zurückbehaltungsrecht daran ist ausgeschlossen. Ausgenommen sind Unterlagen und Daten, für die eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht, bis zum Ende der jeweiligen Frist. Der Auftragnehmer bestätigt die Löschung auf Verlangen in Textform.

23.4 § 15.1, § 15.6 und § 16 gelten über die Beendigung des Vertrages hinaus fort.

24. Referenznennung

24.1 Der Auftragnehmer darf den Auftraggeber nur nach dessen vorheriger Zustimmung in Textform als Referenz nennen und dabei dessen Firma und Logo verwenden.

24.2 Die Zustimmung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Auftragnehmer entfernt die Referenz nach Widerruf innerhalb einer angemessenen Frist.

24.3 Eine anonymisierte Darstellung von Projekterfahrungen, die keinen Rückschluss auf den Auftraggeber zulässt, bleibt zulässig. § 16 bleibt unberührt.

25. Schlussbestimmungen

25.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

25.2 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

25.3 Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers; ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

25.4 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Klausel.

25.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese AGB aus sachlich gerechtfertigten Gründen (z. B. Änderungen der Rechtsprechung, der Gesetzeslage, der Marktgegebenheiten oder der Unternehmensstrategie) unter Einhaltung einer angemessenen Frist zu ändern. Bestandskunden werden hierüber spätestens zwei Wochen vor Inkrafttreten per E-Mail benachrichtigt. Widerspricht der Bestandskunde nicht innerhalb der in der Mitteilung gesetzten Frist, gilt seine Zustimmung als erteilt. Widerspricht er, treten die Änderungen nicht in Kraft; der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung außerordentlich zu kündigen. Die Benachrichtigung weist auf die Frist und die Folgen des Widerspruchs oder seines Ausbleibens hin.

Fassung vom 8. August 2026

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